Erläuterungspflicht bei Betriebkostenabrechnungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf die Problematik der Berücksichtigung der Hauswartskosten hinweisen. Gemäß der Erläuterungspflicht des Vermieters müssen zunächst die Gesamtkosten, die durch den Hauswart entstehen – dieses gilt im Übrigen auch bezüglich eines Vorabzuges für Gewerbe – angegeben werden und in den Fällen, in denen der Hauswart noch andere Tätigkeiten außer seine reine Hauswartstätigkeit ausübt, beispielsweise Kleinreparaturen durchführt oder kleinere Verwaltungsaufgaben wie Wohnungsabnahmen etc. muss der Pauschalabzug erläutert werden. Dieses kann unter Bezugnahme auf die abgerechneten Arbeitszeitstunden erfolgen.

Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten kann die Betriebskostenabrechnung unwirksam sein. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 entschieden, dass der Vermieter ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet ist, dem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bei Beendigung des Mietverhältnisses auszustellen. Es entspricht nicht dem allgemeinem Gebot der Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB aus einer mietvertraglichen Nebenpflicht einen derartigen Anspruch herzuleiten.

Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn es der allgemeinen üblichen Verkehrssitte entspräche, dass jeder Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine solche Bescheinigung auszustellen hat.

Der Bundesgerichtshof stellt dabei auch auf die Wirkung einer solchen Erklärung ab, da eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch als Verzichtserklärung oder eine Art negatives Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte.

Diese Abgabe einer solchen, auch beweisrechtlich „riskanten“ Erklärung sei dem Vermieter nicht zuzumuten, zumal der Mieter ja dann ggf. nach Erhalt dieser Mietschuldenfreiheitsbescheinigung seinen Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen könnte.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht