Winterdienst als Werkvertrag

Liebe Leserinnen und Leser,

aus gegebenem Anlass, der nächste Winter naht, möchte ich Sie auf eine Entscheidung des Landgericht Berlin  vom 27. Juli 2011 hinweisen.

Die Folgen einer Verletzung eines Winterdienstvertrages waren zwischen den Amtsgerichten in Berlin umstritten.

So hat das Amtsgericht Schöneberg noch mit Urteil vom 21.06.2011 zum Aktenzeichen 3 C 124/11 entschieden, dass der Winterdienstvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Charakter hat, während das Amtsgericht Spandau einen werkvertraglichen Charakter annahm.

Diese vielleicht für einen juristischen Laien verwirrende Problematik hat für die Rechtsfolgen einer Verletzung des Winterdienstvertrages erhebliche Konsequenzen. Wird nämlich ein dienstvertraglicher Charakter des Geschäftsbesorgungsvertrages in den Vordergrund gestellt, so sind beispielsweise Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Winterdienstvertrages nur sehr schwer durchsetzbar bzw. nicht durchsetzbar.

Wird jedoch der Winterdienstvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter angesehen , wie nun das Landgericht Berlin am 21. Juli 2011 entschied, so können Schadenersatzansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Winterdienstvertrages oder auch eine Minderung der Vergütung deutlich leichter durchgesetzt werden.

Gern steht der Unterzeichnete für Rückfragen zur Verfügung.

Ich danke für Ihr Interesse und verbleibe

herzlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fenster im Wohnungseigentumsrecht

Lieber Leserinnen und Leser,

ich möchte Sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02. März 2012 aufmerksam machen, in dem dieser für Recht erkannt, dass es im Zweifel Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, eine vollständige Erneuerung von Fenstern vorzunehmen. Dieses gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen im räumlichen Bereich des Sondereigentums den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, die Erneuerung des Außenanstriches jedoch von dieser Pflicht ausnimmt. Danke für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht