Ferienwohnung und Partylärm

Liebe Leserinnen und Leser,

der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Mietminderung aufgrund von Beeinträchtigungen durch im Hause befindliche Ferienwohnungen herabgesetzt. So hat er entschieden, dass zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauches die Beschreibung des Sachverhaltes genügt, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur und Ähnlichen) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz dieses ungefähr auftritt. Die Vorlage eines Lärmprotokolls, wie es zuvor gefordert wurde, sei nicht mehr erforderlich.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unwirksame Klausel in einem Mietvertrag über eine Ferienwohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landgericht Leipzig hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. September 2011 zum  Aktenzeichen 8 O 696/11 entschieden, dass folgende Klausel in einem formularmäßig verwandten Mietvertrag über eine Ferienwohnung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist:

 „Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; anderenfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

Das Landgericht Leipzig sieht darin eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 536 c BGB, derzufolge dem Mieter lediglich eine Anzeigepflicht von Mängeln trifft, die allerdings dann nicht besteht, wenn dem Vermieter der Mangel bereits bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungsseigentumsrecht