Unwirksame Quotenklausel bei Schönheitsreparaturen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.07.2012 hinweisen.

 Das Landgericht Berlin hat mit vorbezeichneter Entscheidung erkannt, dass eine sogenannte Quotenklausel, derzufolge der ausziehende Mieter dann, wenn die Schönheitsreparaturen als solche noch nicht fällig wären, eine bestimmte Quote, je nach zurückliegendem Zeitraum der letzten Schönheitsreparaturen zu zahlen hat bezogen auf einen vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes, unwirksam ist. Eine derartige Klausel ist unter anderem deswegen unwirksam, weil sie die Auswahl des Fachbetriebes ausschließlich dem Vermieter vorbehält und sie verstoße darüber hinaus gegen das sogenannte Transparentgebot bei Formularmietverträgen, denn es ist schon fraglich, ob auch für den verständigen Mieter erkennbar wird, dass es sich nur um eine unverbindliche Berechnungsgrundlage handelt.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Maklerprovison und Vorkaufsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 10.01.2012 zum Aktenzeichen 21 S 15/11 hinweisen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein Vorkaufsberechtigter in einen Immobilienkaufvertrag eintritt, der Makler, der beim Zustandekommen des Kaufvertrages mitwirkte, auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten seinen Provisionsanspruch geltend machen kann. Die Entscheidung des Landgerichts Köln berücksichtigt die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Üblicherweise wird dem Käufer die Maklerprovision auferlegt. Dabei handelt es sich um eine nach Ansicht des Landgerichts Köln typische kaufvertragliche Verpflichtung. Gegenüber dem Vorkaufsberechtigten fehlt es an einem wirksam zustande gekommenen Maklervertrag.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Fenster im Wohnungseigentumsrecht

Lieber Leserinnen und Leser,

ich möchte Sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02. März 2012 aufmerksam machen, in dem dieser für Recht erkannt, dass es im Zweifel Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, eine vollständige Erneuerung von Fenstern vorzunehmen. Dieses gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen im räumlichen Bereich des Sondereigentums den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, die Erneuerung des Außenanstriches jedoch von dieser Pflicht ausnimmt. Danke für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ferienwohnung und Partylärm

Liebe Leserinnen und Leser,

das Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Mietminderung aufgrund von Beeinträchtigungen durch im Hause befindliche Ferienwohnungen herabgesetzt. So hat er entschieden, dass zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauches die Beschreibung des Sachverhaltes genügt, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur und Ähnlichen) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz dieses ungefähr auftritt. Die Vorlage eines Lärmprotokolls, wie es zuvor gefordert wurde, sei nicht mehr erforderlich.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unwirksame Klausel in einem Mietvertrag über eine Ferienwohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landgericht Leipzig hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. September 2011 zum  Aktenzeichen 8 O 696/11 entschieden, dass folgende Klausel in einem formularmäßig verwandten Mietvertrag über eine Ferienwohnung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist:

 „Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; anderenfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

Das Landgericht Leipzig sieht darin eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 536 c BGB, derzufolge dem Mieter lediglich eine Anzeigepflicht von Mängeln trifft, die allerdings dann nicht besteht, wenn dem Vermieter der Mangel bereits bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungsseigentumsrecht

Schönheitsreparaturen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinweisen, derzufolge auch bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln der Vermieter nicht berechtigt ist, über den ortsüblichen vergleichbaren Mietzins einen Zuschlag, wie in dem vom BGH zu entscheidenden Fall von 0,71 EUR pro m² – analog zum sozialen Wohnungsbau – ansetzen darf. Auch hier stehe ich gern für Rückfragen zur Verfügung. Die Urteilsgründe sind allerdings noch nicht veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erläuterungspflicht bei Betriebkostenabrechnungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf die Problematik der Berücksichtigung der Hauswartskosten hinweisen. Gemäß der Erläuterungspflicht des Vermieters müssen zunächst die Gesamtkosten, die durch den Hauswart entstehen – dieses gilt im Übrigen auch bezüglich eines Vorabzuges für Gewerbe – angegeben werden und in den Fällen, in denen der Hauswart noch andere Tätigkeiten außer seine reine Hauswartstätigkeit ausübt, beispielsweise Kleinreparaturen durchführt oder kleinere Verwaltungsaufgaben wie Wohnungsabnahmen etc. muss der Pauschalabzug erläutert werden. Dieses kann unter Bezugnahme auf die abgerechneten Arbeitszeitstunden erfolgen.

Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten kann die Betriebskostenabrechnung unwirksam sein. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Umstellung des Verteilungsmaßstabes von Wasserkosten in WEG-Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.01.2007 zum Aktenzeichen 86 T 604/06 hinweisen, demzufolge die Änderung der Teilungserklärung zur Umstellung des Verteilungsmaßstabes von Wasserkosten von Miteigentumsanteilen auf Wasserverbrauch nicht der Zustimmung der in Abteilung II und III der Wohnungsgrundbuchblätter eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger bedarf.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2003 Aktenzeichen V ZB 21/03 hinweisen, derzufolge die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten Wasserversorgung und Wasserentsorgung zumindest immer dann durch Mehrheitsbeschluss entscheiden kann, wenn hierüber nicht schon durch Vereinbarung eine Regelung getroffen ist. Vor der Einführung der Kaltwasserabrechnung nach Verbrauch muss also die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung auf bereits bestehende Vereinbarungen hin überprüft werden. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vorsorge – und Betreuungsvollmacht

Vorsorge – und Betreuungsvollmacht

Fragen und Antworten

1. Worum geht es?

Jeder möchte bis in das hohe Alter geistig und körperlich mobil bleiben. Leider ist das aber nicht jedem vergönnt. Derzeit stehen ca. 1.000.000 Bürger unter rechtlicher Betreuung, d.h. ihre Angelegenheiten werden durch einen vom Gericht bestellten Betreuer geregelt. Vorsorge für diesen Fall ist daher wichtiger denn je. Dies kann durch Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung geschehen. Damit Vorsorgevollmachten im Fall des Falles auch zur Geltung kommen, können diese im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. So werden die Anordnung unnötiger Betreuungen oder die Bestellung nicht gewünschter Personen als Betreuer vermieden.

2. Was sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dienen der Vorsorge für den Fall, in dem auf Grund körperlicher oder geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Die Betreuungsverfügung soll Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen.

Vorsorgevollmacht

Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deswegen auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet.

Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, d.h. derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten: über Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, und Bankkonten zu verfügen, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

3. Wen soll ich als Bevollmächtigten einsetzen?

Es liegt auf der Hand, dass nur Personen eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Dies gilt insbesondere bei der Vorsorgevollmacht, weil der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht wird. Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich Familienangehörige oder enge Freunde bereit finden. Möglich ist, einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen.

4. Wie setze ich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf?

Auch wenn das Gesetz eine schriftliche Form nur für bestimmte Teile der Vorsorgevollmacht ausdrücklich vorschreibt – nämlich bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wie ärztliche Behandlungen, bei denen Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, oder regelmäßige bzw. länger andauernde freiheitsentziehende Maßnahmen – sollte die Vollmacht in jedem Fall schriftlich abgefasst werden, damit der Bevollmächtigte sich auch ausweisen kann. Auch die Betreuungsverfügung kann nur dann Geltung erlangen, wenn sie vor dem Betreuungsfall schriftlich niedergelegt worden ist.

In beiden Fällen empfiehlt sich darüber hinaus die notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung. Der Notar entwirft die notwendigen Erklärungen nach den Wünschen der Beteiligten. Formulare müssen vor dem Gang zum Notar nicht beschafft werden. Zusätzlich genießt die notarielle Urkunde im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche Vorsorgevollmachten werden öffentliche Urkunden des Notars allseits akzeptiert. Gehört Grundbesitz zum Vermögen, empfiehlt sich ohnehin der Gang zum Notar. Mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht kann nämlich nicht über Grundbesitz verfügt werden. Auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Vollmacht erforderlich.

5. Wie kann ich meine Vorsorgevollmacht registrieren lassen?

Vorsorgevollmachten können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Voraussetzungen sind derzeit, dass eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung und die Zustimmung der Beteiligten vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, teilt der Notar dem Register Art und Umfang der Verfügung, die Daten seines Klienten und ggfs. der Personen mit, die im Betreuungsfall für den Klienten handeln sollen.

6. Warum soll ich meine Vorsorgevollmacht registrieren lassen?

Durch das Register sollen Vorsorgevollmachten einfach, schnell und sicher gefunden werden.

Vorsorgevollmachten können nur funktionieren, wenn das zuständige Gericht vor der Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht erlangt. Das ist nicht immer selbstverständlich. Gerade wenn das Gericht sehr kurzfristig eine Betreuung anordnen muss, weil nach einem Unfall Ärzte Zustimmungen zu den notwendigen Behandlungen fordern, kann das Gericht keine längeren Nachforschungen über das Vorliegen einer entsprechenden Verfügung anstellen.

Ist eine Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert, können die Gerichte über einen besonders geschützten Bereich im Internet beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Diese Anfrage beim Zentralen Vorsorgeregister ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder die Übersendung eines Ihren persönlichen Wünschen entsprechenden Entwurfes einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 entschieden, dass der Vermieter ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet ist, dem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bei Beendigung des Mietverhältnisses auszustellen. Es entspricht nicht dem allgemeinem Gebot der Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB aus einer mietvertraglichen Nebenpflicht einen derartigen Anspruch herzuleiten.

Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn es der allgemeinen üblichen Verkehrssitte entspräche, dass jeder Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine solche Bescheinigung auszustellen hat.

Der Bundesgerichtshof stellt dabei auch auf die Wirkung einer solchen Erklärung ab, da eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch als Verzichtserklärung oder eine Art negatives Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte.

Diese Abgabe einer solchen, auch beweisrechtlich „riskanten“ Erklärung sei dem Vermieter nicht zuzumuten, zumal der Mieter ja dann ggf. nach Erhalt dieser Mietschuldenfreiheitsbescheinigung seinen Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen könnte.

Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht